Ratgeber bei einem Verkehrsunfall

Wir sind Ihr Unfallratgeber24. Das Team für die Zeit nach dem Verkehrsunfall. Unsere Informationen für Sie auf diesem Portal sollen Ihnen helfen. Das Infotelefon des Unfallratgebers für Kraftfahrzeuge erreichen Sie Montag bis Samstag von 9:30 bis 20:30 Uhr unter: 030 23 983 669

Welche Ansprüche habe nach einem Unfallschaden? Wer in einen Unfall verwickelt wurde, hat den Anspruch, schnellstmöglich so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es besteht folglich der Anspruch auf Schadensersatz, der sich nach dem Umfang des tatsächlich eingetretenen Schadens richtet. Im Regelfall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Pflicht, für entstandene Schäden aufzukommen. Aus diesem Grund ist die Schuldfrage von zentraler Bedeutung.

Häufig gelingt die Klärung nur unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der entsprechende Akteneinsicht nehmen kann und auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung agiert.

Dabei gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Schadenpositionen, die sich nicht nur auf den unmittelbar durch den Unfall eingetretenen Schaden beschränken, sondern als Begleitschaden ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sind.

Unfallschaden: Welche Ansprüche habe ich?
Unfallratgeber Support

Liegt ein Unfallschaden vor?

Ein Unfallschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug bei einer Kollision einen nicht unbedeutenden Schaden erlitten hat. Ein solcher nicht unbedeutender Schaden ist in der Regel ab einer Schadenhöhe von 750 € anzunehmen. Darunter ist meist von einem Bagatellschaden die Rede, bei welchem die Polizei häufig keine Unfallaufnahme vor Ort leistet. Zur Vermeidung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist der Unfall jedoch bei der Polizei trotzdem zu melden und dem Geschädigten die Kontaktdaten zu überlassen. Welche Ansprüche habe ich?

Diese Fragen werden Ihnen auf unserem Portal beantwortet.

Alternativ können Sie direkt bei uns anrufen!

Gutachterkosten

Beträgt der Schaden voraussichtlich weniger als 750 €, kann sich die gegnerische Haftpflichtversicherung weigern, die Kosten für das Gutachten zu tragen. In solchen Fällen wird ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Meisterwerkstatt als ausreichend angesehen. Bei Schäden, die die Grenze von 750 € übersteigen, hat die Haftpflichtversicherung auch die Gutachterkosten zu tragen.

Die Reparaturkosten werden von der Versicherung getragen, sofern der PKW auch tatsächlich repariert wird. Bei einer fiktive Abrechnung, wenn der Geschädigte selbst reparieren bzw. auf die Reparatur verzichten möchte, hat der Unfallgeschädigte gegen die Haftpflichtversicherung nur einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten abzüglich der Mehrwertsteuer.

Sollten Sie noch Hilfe benötigen, rufen Sie uns einfach an – wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Die telefonische Sprechzeiten für die kostenfrei Beratung sind Montag bis Samstag von 9:30 bis 20:30 Uhr unter: 030 23 983 669

Kostenfür den Gutachter
Wir informieren Sie gerne über Schmerzensgeld

Schmerzensgeld

Ferner hat die gegnerische Haftpflichtversicherung bei etwaigen Personenschäden ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, und zwar sowohl an den Fahrer, als auch an mögliche Mitfahrer.

Die Höhe eines solchen Schmerzensgeldes richtet sich in erster Linie nach dem Ausmaß, der Intensität und Art der Verletzung, aber auch nach den persönlichen Lebensumständen des Opfers sowie nach der Dauer der Heilbehandlung, dem Alter des Unfallopfers, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und ob Folgeschäden aus dem Unfallschaden resultieren.

Wir informieren Sie über Scmerzensgeld.

Abschleppkosten

Auch kann der Rechtsanwalt gegebenenfalls weitere Schadenspositionen gegenüber der Versicherung geltend machen. Hierzu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Ummeldekosten, Pflegekosten oder auch teilweise Beerdigungskosten sowie Abschleppkosten, bei Unfällen, nach denen der PKW nicht mehr fahrbereit ist.

Die Abschleppkosten kann man über einen Schutzbrief laufen lassen. Rechtzeitig an den Schutzbrief denken. Am besten bei dem Verkauf eines Kraftfahrzeug.

Abschleppdienst und Pannehilfe
Der Unfallratgeber und seine FAQ

Wer kommt für den Unfallschaden auf?

Ist die Schuldfrage geklärt, hat die gegnerische Versicherung die entstandenen Schäden und Kosten zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Reparaturkosten des Fahrzeugs, wobei eine solche nicht zwingend vorgenommen werden muss. Voraussetzung ist hierfür logischerweise, dass der Schaden überhaupt noch repariert werden kann und dabei die Reparaturkosten nicht die Grenze von ca. 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigt. Sind die veranschlagten Kosten höher, ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen. Eine Reparatur würde dann nur in Ausnahmefällen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sein.

Totalschaden?

Totalschaden?

Ob es sich um einen Totalschaden handelt, muss im Rahmen eines Sachverständigengutachten festgestellt werden. In einem solchen wird der Restwert sowie der Wiederbeschaffungswert und die voraussichtlichen Reparaturkosten ermittelt. Liegt ein Totalschaden vor, erstattet die Haftpflichtversicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des PKW.

Ein Totalschaden nach einem Unfall ist immer ärgerlich. Verschrotten oder reparieren lassen. Diese Frage stellt sich. Jedoch kann man einen Unfallwagen und dessen Ersatzteile auch verkaufen.

Totalschaden an einem PKW macht Reparaturn erforderlich
KFZ-Gutachter-Unfall

Ersatzfahrzeug & Nutzungsausfall

Daneben hat der Geschädigte gegen die Versicherung einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Zeit der Reparatur beziehungsweise für die im Regelfall für eine Neuanschaffung benötigte Zeit. Das Fahrzeug darf dabei maximal der Klasse entsprechen, die auch der beschädigte PKW zuzuordnen ist. Üblicherweise wird jedoch eine Klasse tiefer als Ersatzwagen empfohlen, um eine Übernahme der Kosten durch die Versicherung sicherzustellen.

Das Ersatzfahrzeug und der Nutzungsausfall sind Themen auf unserem Portal. Gerne informieren wir Sie über auf unserem Portal.

Rechtsanwaltskosten

Als weiteren Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sind die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts zu nennen, dies unabhängig davon, ob die Schuldfrage der Klärung Bedarf, oder eindeutig ist. Zur Geltendmachung der eigenen Ansprüche darf immer ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Nur so ist es dem Unfallgeschädigten möglich, sich rechtlich abzusichern und kann auf die Erfahrung und das Wissen des Rechtsanwalts hinsichtlich der bestmöglichen Vorgehensweise vertrauen. Die Kosten muss die Versicherung des Unfallgegners übernehmen, sollten Sie keine Schuld an dem Verkehrsunfall haben. Bei Teilschuld, zahlt die gegnerische Versicherung dementsprechend nur einen Teil des Unfallschadens. Bei einem selbstverschuldeten Unfall, müssen Sie selbst für die Kosten aufkommen.

Insbesondere bei Unfällen mit Personenschaden bereitet die Berechnung des Schadensersatzes für die erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung regelmäßig Schwierigkeiten und führt nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschädigten und Versicherungen. Die Konsultation eines Rechtsanwalts kann helfen, ein angemessenes Schmerzensgeld als Schadensersatz zu erhalten.

Informationen über die Kosten

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