Fahrerflucht – Opfer und Täter

Wichtige Informationen für Täter und Opfer möchten wir Ihnen auf dieser Unterseite mitgeben. Ein Verkehrsunfall ist immer eine tragische Sache.  Aber Fahrerflucht ist eine unentschuldbare Sache im Straßenverkehr. Stellen Sie sich vor, Sie verursachen einen Autounfall, flüchten und der Fahrer im anderen Auto, hätte bei rechtzeitigen Erste Hilfe Maßnahmen überleben können. Kein schöner Gedanke, dass dann ein richtiges Strafverfahren auf Sie zukommt.

Da ein solches Verhalten leider zu oft vorkommt, befassen wir uns mit dem Thema.

Wir bieten auf dem Unfallratgeber, zahlreiche Informationen rund um einen Verlehrsunfall.  Gerne beraten wir Sie persönlich und sind zu folgenden Zeiten für Sie da :Montag bis Samstag von 9:30 bis 20:30 Uhr unter: 030 23 983 669. Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen zu den Themen, die wir auf diesem Portal präsentieren. GRATIS!

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Fahrerflucht – Wichtige Informationen für Opfer und Täter

Fahrerflucht: Wichtige Informationen für Täter und Opfer

Wer sich vom Unfallort entfert droht eine Strafe. Ein weiteres Problem, welches auch medial regelmäßig in den Fokus gerät, ist das der Fahrerflucht, welches als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im § 142 des Strafgesetzbuchs geregelt ist.

Danach droht demjenigen eine Strafe, der sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort (Fahrerflucht) entfernt, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderliche Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat.Fahrerflucht! Strafbar bei Unfall.

Reicht ein Zettel mit den Kontaktdaten am Auto des Geschädigten? (Täter)

Auch einfach einen Zettel mit den Kontaktdaten oder eine Visitenkarte am PKW des nicht auffindbaren Unfallgegners zu hinterlassen ist nicht ausreichend.

Zeitdruck und Eile sind dabei keine Rechtfertigungsgründe, die das Gericht im Falle eines Verfahrens akzeptieren würde. Wer aus welchen Gründen auch immer nicht am Unfallort auf das Eintreffen des Unfallgegners warten kann oder möchte, kann zwar eine Person aus dem persönlichen Umfeld wie beispielsweise einen Nachbarn oder Freund mit dem Warten beauftragen, es ist jedoch anzuraten, in solchen Fällen die Polizei zu informieren. Wer hierzu die Polizei aufsuchen möchte, hat vorher eine angemessene Wartezeit am Unfallort zu verweilen.

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Wartezeit auf die Polizei oder den Geschädigten?

Streitig ist in diesem Zusammenhang regelmäßig, was als angemessene Wartezeit anzusehen ist. Zu beurteilen ist dies immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls, sodass es beispielsweise auf die Unfallschwere, die Witterung oder Uhrzeit und Örtlichkeit sowie die Wahrscheinlichkeit, ob in absehbarer Zeit mit dem Eintreffen des Unfallgeschädigten zu rechnen ist. Beispielsweise dürfte auf einem Supermarktplatz mit einer Höchstparkdauer von 60 Minuten eher mit dem baldigen Eintreffen des Geschädigten zu rechnen sein, als auf einem Langzeitparkplatz an einem Flughafen.

Im Regelfall wird es zumutbar sein, zwischen 15 und 30 Minuten zu warten, in solchen Situationen wie auf einem Supermarktplatz jedoch auch bis zu 60 Minuten.

Weiter ist zu beachten, dass es für die Begehung des Delikts nicht auf die Erheblichkeit des Schadens ankommt, sodass selbst das Wegfahren nach einem leichten Parkrempler bereits den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllen kann, welcher mit durchaus schmerzhafter Geldstrafe sowie Fahrverbot bestraft werden kann. Darüber hinaus drohen drei Punkte in Flensburg sowie der Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Das genaue Strafmaß richtet sich nach der Schadenhöhe.

Kam es zu Personenschäden, kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sogar mit Freiheitsstrafe belangt werden

Eine Strafmilderung wegen tätiger Reue, welche das Gesetz vorsieht, ist nur bei Unfällen mit einer Schadenhöhe unter 1.200,00 € und ohne Personenschaden möglich. Hierzu muss der Unfallflüchtige sich innerhalb von 24 Stunden nach der Unfallflucht bei der Polizei melden.

Fahrerflucht mit Folgen: Was ist mit der Versicherung?

Ratsam ist es jedoch grundsätzlich, die Polizei zum Unfallort hinzuzuziehen, auch aus versicherungstechnischen Gründen. Im Falle einer Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen besteht die Gefahr, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung zwar zunächst den verursachten Schaden beim beschädigten Fahrzeug bezahlt, anschließend jedoch Regressforderungen erhebt sowie den Schadensfreiheitsrabatt zurückstuft. Ferner könnte die Vollkaskoversicherung die Zahlung hinsichtlich des Schadens am eigenen PKW verweigern.

Unfall mit Fahrerflucht: Was können Geschädigte tun?

Für den Geschädigten einer Unfallflucht, also demjenigen, dem beispielsweise der PKW beschädigt wurde, stellt sich vermutlich in den meisten Fällen in erster Linie die Frage, wie er es vermeiden kann, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.

Versuchen durch Zeugen das Kennzeichen des Unfallflüchtigen herausfinden

Glücklich kann sich derjenige schätzen, der selbst oder durch Zeugen das Kennzeichen des Unfallflüchtigen herausfinden konnte. Über eine Abfrage beim Zentralruf der Versicherer kann der Halter des Fahrzeugs sowie dessen Versicherung in Erfahrung gebracht werden. Ratsam ist es, in solchen Fällen einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Ist der Unfallverursacher ermittelt, kann der Schaden abgerechnet werden. Gleichzeitig muss der Unfallverursacher mit einem Ermittlungsverfahren wegen dem Entfernen vom Unfallort rechnen.

Verkehrsopferhilfe für Geschädigte (Opfer)

Lässt sich der Unfallflüchtige nicht ermitteln, kommt für den Geschädigten eine Schadensregulierung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Dabei handelt es sich um einen Entschädigungsfonds in der Form eines gemeinnützigen Vereins, welcher von den KFZ-Haftpflicht-Versicherungsgesellschaften getragen wird. Darüber hinaus hat der Geschädigte unter Umständen und in begrenztem Umfang nach dem Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierfür muss der Geschädigte nachweisen können, dass der Schaden auf einer öffentlichen Verkehrsfläche eingetreten ist, nicht von einem Fußgänger oder Fahrradfahrer verursacht wurde und dass der Fahrer, Halter oder Eigentümer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte und aus somit auch nicht beansprucht werden kann.

Dabei ist die bloße Behauptung, dass der Unfallschaden durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wurde, nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behauptung einer objektiven Überprüfung standhalten können, sodass entsprechende Anhaltspunkte vorliegen müssen, die die Behauptung untermauern. Praktische Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs ist daher, dass die Polizei den Unfall direkt am Unfallort aufgenommen und protokolliert hat. Etwaige Zeugenaussagen helfen ebenfalls dabei, den geforderten Nachweis über die Behauptung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zu führen.

Neben dem Ob des Unfalls muss auch das Wie belegt werden können. Es muss also dargelegt werden können, dass es sich bei dem Unfallschaden um Fremdverschulden handelt. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Schadensgutachtens, welches dann auch die konkrete Schadenshöhe beziffert und unter Umständen auch eines Unfallgutachtens zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens.

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