Gibt es Verletzte, muss Erste Hilfe geleistet werden, soweit dies ohne sich selbst in Lebensgefahr zu bringen möglich ist. Beispielsweise sollte man eine Autobahn nicht überqueren, damit man an den Unfallort gelangt. Auch bei schwer einschätzbaren Unfallsituationen, insbesondere bei Dunkelheit, hat die eigene Sicherheit Vorrang. Selbstverständlich sind auch in solchen Fällen Polizei und gegebenenfalls Rettungskräfte sowie Feuerwehr zu verständigen. Europaweit wurde dafür die Nummer112 eingerichtet. Wichtige Regeln und Tipps zur Unfallhilfe!
Durch die Vornahme von Erste Hilfe Maßnahmen können Leben gerettet werden. Unter Umständen, beispielsweise wenn ein Unfall auf einer abgelegenen Landstraße passiert, kann es quälend lange Minuten dauern, bis ein Notarzt an der Unfallstelle eintrifft.
Folgende Maßnahmen sollten in solchen Situationen vorgenommen werden:
Gibt es Verletzte, muss Erste Hilfe geleistet werden, soweit dies ohne sich selbst in Lebensgefahr zu bringen möglich ist. Beispielsweise sollte man eine Autobahn nicht überqueren, damit man an den Unfallort gelangt. Auch bei schwer einschätzbaren Unfallsituationen, insbesondere bei Dunkelheit, hat die eigene Sicherheit Vorrang. Selbstverständlich sind auch in solchen Fällen Polizei und gegebenenfalls Rettungskräfte sowie Feuerwehr zu verständigen. Europaweit wurde dafür die Nummer 112 eingerichtet.
Die Pflicht, erste Hilfe zu leisten, besteht dabei nicht nur für die am Unfall Beteiligten, sondern auch für anwesende oder vorbeikommende Zeugen und Dritte. Einen Erste-Hilfe-Kasten (Verbandkasten) hat aus diesem Grund jeder Fahrzeugführer im Auto mit sich zu führen. Ratsam ist es darüber hinaus, die Erkenntnisse, die beim Erwerb der Fahrerlaubnis abgeleisteten Erste-Hilfe-Kurs erlangt wurden, regelmäßig aufzufrischen.
Sofern bei der Vornahme der Ersten Hilfe Handlungen ein Sachschaden wie beispielsweise verschmutzte Kleidungsstücke bei dem Erste-Hilfe-Leistenden entsteht, wird dieser von der Versicherung getragen. Auch verbrauchtes Material des Verbandkastens wird ersetzt. Ferner ist derjenige, der Erste Hilfe leistet, bei etwaigen Körperschäden versichert, sofern er nach besten Wissen und Gewissen gehandelt hat.
Wird die gebotene Hilfeleistung unterlassen, kann dies sowohl als Ordnungswidrigkeit mit Strafe belegt sein, als auch darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen haben. Vorgesehen sind im Bußgeldkatalog für das Unterlassen der Hilfeleistung und der Unfallabsicherung unter anderem 3 Punkte im Zentralregister in Flensburg.
Durch die Vornahme von Erste Hilfe Maßnahmen können Leben gerettet werden. Unter Umständen, beispielsweise wenn ein Unfall auf einer abgelegenen Landstraße passiert, kann es quälend lange Minuten dauern, bis ein Notarzt an der Unfallstelle eintrifft.
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